Satzung

Satzung Bundesverband innovativer Handwerker für erneuerbare Energien e. V.

Stand: 01.03.2022

§ 1Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband innovativer Handwerker für erneuerbare Energien e. V.“ (nachfolgend „Verein“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hohe Luft 1a, 27404 Heeslingen, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und Umsetzung einer dezentralen regenerativen bzw. erneuerbaren Energieversorgung durch regionale Handwerksbetriebe. Der Verein soll die Mitglieder bei der betrieblichen Ausrichtung auf erneuerbare Energien, der hierfür erforderlichen Aus- und Fortbildung sowie bei der Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unterstützen.
  2. Der Satzungszweck gemäß § 2 Ziff. 1 soll insbesondere verwirklicht werden durch
    • Förderung des allgemeinen Erfahrungsaustauschs und der Kommunikation;
    • regelmäßige Verbandstreffen;
    • Organisation und Bereitstellung von Beratungsangeboten und Coachings zu
      verschiedenen betrieblichen Themen wie Verwaltung, Dokumentmanagement, Projekt-Planung und Kalkulation, Marketing, Verkauf, Lager-Organisation, Zeit- Management;
    • Angebot von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien;
    • Förderung von und Weitergabe von Fach-Publikationen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, praktischen Erfahrungsberichten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien;
    • Unterstützung beim Marketing für Werk-, Dienst- und sonstige Leistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien;
  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  1. Mitglieder können alle volljährigen natürliche Personen, alle juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Es gibt drei verschiedene Kategorien von Mitgliedern:
    1. Ordentliche Mitglieder
      Handwerker (Meister) und Handwerksbetriebe (Meisterbetriebe), die Leistungen auf dem Bereich der erneuerbaren Energien anbieten (Dachdecker, Zimmerer, Elektriker und Heizungsbauer) werden ordentliche Mitglieder.
    2. Fördermitglieder
      Industrielle Betriebe, die als Erzeuger bzw. Händler Roh- und Werkstoffe, Bauteile, Geräte etc. auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien anbieten, werden Fördermitglieder.
    3. Assoziierte Mitglieder
      Sonstige dem Vereinszweck nahestehende Anbieter freier Dienstleistungen wie bspw. Architekten, Ingenieurbüros, Planer, Energieberater oder auch Rechtsanwälte und Steuerberater werden assoziierte Mitglieder.
  3. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder sind nur bei Vorstandswahlen nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 stimmberechtigt.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Für den Austritt von Mitgliedern gilt Folgendes:
    1. Ordentliche Mitglieder: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Der Austritt kann frühestens 24 Monate nach Eintritt wirksam werden. Nach Ablauf der ersten 24 Monate kann die Mitgliedschaft immer zum Jahresende mit 3-monatiger Kündigungsfrist beendet werden.
    2. Fördermitglieder, Assoziierte Mitglieder: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Der Austritt kann frühestens zwei Jahre nach Eintritt erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. mit einen Betrag, der insgesamt einem Viertel seines Jahresbeitrag entspricht, in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen die Beitragsschuld nicht ausgeglichen hat;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
  4. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe sich aus der Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Die erste Beitragsordnung hat die Gründungsversammlung festgelegt. Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung durch Beschluss vom 01. März 2024 mit Wirkung zum gleichen Tage geändert. Die Beitragsordnung in der Fassung vom 01. März 2024 liegt dieser Satzung als Anlage bei. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern, wobei mindestens 3 und maximal 5 Vorstände aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, 1 Vorstand aus dem Kreis der Fördermitglieder und 1 Vorstand aus dem Kreis der assoziierten Mitglieder stammen können.
  2. Der erste Vorstand im Sinne dieser Satzung wird von der Gründungsversammlung gewählt. Ansonsten werden die Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung wählen die ordentlichen Mitglieder aus ihren Reihen mindestens 3 und maximal 5 Vorstandsmitglieder, die Fördermitglieder aus ihren Reihen 1 Vorstandsmitglied und die assoziierten Mitglieder aus ihren Reihen 1 Vorstandsmitglied.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Die Wahl erfolgt geheim und wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Hiervon ausgenommen ist die Wahl des ersten Vorstands in der Gründungsversammlung, welche per Handzeichen erfolgt. Die Wahl des Vorstands kann auch mit Hilfe einer virtuellen Plattform erfolgen. Virtuelle Wahlen können mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmwerkzeuge durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans, die Aufstellung des Jahresberichts, die Einberufung der Mitgliederversammlung, Entscheidungen über laufende Geschäfte des Vereins, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Initiierung von Projekten, die Berufung bzw. Anstellung eines Geschäftsführers und eines Justiziars sowie weiteren Personals. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die Bestandteil der Satzung ist.
  6. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer und/oder einen Justiziar als besondere Vertreter i.S.v. § 30 BGB zu bestellen und zum Vereinsregister anzumelden, die ihrerseits die laufenden Geschäfte des Vereins führen und/oder für bestimmte Geschäftskreise zuständig sind und den Verein alleine oder gemeinsam mit einem oder mehreren Vorständen vertreten können. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Geschäftsführer und/oder Justiziar werden. Das Nähere regelt § 9.
  7. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Sprecherin oder einen Sprecher, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden vom Sprecher nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies schriftlich beim Sprecher beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen, so ist jedes Mitglied des Vorstands berechtigt, den Vorstand selbst einzuberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Sprecher leitet die Vorstandssitzung. Ist der Sprecher nicht anwesend, leitet der Stellvertreter die Vorstandssitzung. Sind beide nicht anwesend, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder zu Beginn der Vorstandssitzung einen Sitzungsleiter aus ihren Reihen.
  9. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Entlastung der Kassenprüfer
    • Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans
    • Festsetzung bzw. Änderung der Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Sprecher oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt als Präsenz-Veranstaltung. Falls der Gesetzgeber die Versammlungsfreiheit am geplanten Versammlungsort einschränkt, kann die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt werden. Hierzu wird den Mitgliedern ein gesonderter Zugangslink bzw. eine gesonderte Telefonnummer für eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt, die nur den Mitgliedern zugänglich ist.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Sprecher leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter benennt zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer.
  5. Es kann bei allen Mitgliederversammlungen nur über Gegenstände abgestimmt werden, die auf die Tagesordnung gesetzt sind. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können jederzeit während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen sowie der Antrag auf Vereinsauflösung, welche bereits in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein müssen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Für die Wahl des Vorstandes gilt § 7 Ziff. 2. Unter einfacher Mehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Person des Versammlungsleiters
    • Zahl der anwesenden Mitglieder
    • Tagesordnung
    • Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung
    • bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Sie muss auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstands erfolgt – mit Ausnahme der Wahl des ersten Vorstandes – stets geheim, schriftlich und nach den Vorgaben von § 7 Ziff. 2. Die Abstimmung ist auch virtuell möglich. Virtuelle Abstimmungen können mittels der von der genutzten Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmwerkzeuge durchgeführt werden.

§ 9 Geschäftsführer, Justiziar

  1. Der Vorstand kann einen (auch hauptamtlichen) Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.v. § 30 BGB bestellen, der im Auftrag und gemäß den Beschlüssen des Vorstands im Sinne der Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins führt und/oder für bestimmte Geschäftskreise zuständig ist. Des Weiteren kann der Vorstand einen Justiziar als besonderen Vertreter i.S.v. § 30 BGB bestellen, der ebenfalls die laufenden Geschäfte des Vereins führt und/oder für die rechtlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig ist.
  2. Über die Anstellung und Vergütung eines Geschäftsführers, eines Justiziars und weiteren Personals entscheidet der Vorstand.
  3. Der Geschäftsführer und der Justiziar nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teil.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel dem Wirtschaftsplan entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
  2. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. September 2021 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11 März.2022 und vom 01. März 2024 mit Wirkung zum jeweils gleichen Tage geändert

Heeslingen, den 01. März 2024