Einkommensteuergesetz (EStG) § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen – Übersicht

Ziel:
Steuerliche Entlastung für Eigentümer, die ihre selbstgenutzte Immobilie energetisch sanieren.


Voraussetzungen:

  • Begünstigtes Objekt:
    Gebäude in der EU/des EWR, das älter als 10 Jahre ist und selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.

  • Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen gemäß Rechtsverordnung erfolgen und mit einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

  • Zahlungsvoraussetzungen:

    • Rechnung auf Deutsch mit detaillierter Beschreibung.

    • Überweisung auf das Konto des Fachunternehmens.


Förderfähige Maßnahmen:

  1. Wärmedämmung (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)

  2. Erneuerung von Fenstern und Außentüren

  3. Einbau/Erneuerung von Lüftungsanlagen

  4. Erneuerung der Heizungsanlage

  5. Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung

  6. Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als 2 Jahre)


Höhe der Steuerermäßigung:

  • Verteilung auf drei Jahre:

    • Jahr 1: 7 % der Kosten, max. 14.000 €

    • Jahr 2: 7 % der Kosten, max. 14.000 €

    • Jahr 3: 6 % der Kosten, max. 12.000 €

➡️ Maximal 40.000 € pro Objekt.

  • Zusätzlich:

    • 50 % der Kosten für einen BAFA-zugelassenen Energieberater, wenn dieser planerisch oder beaufsichtigend tätig war.


Wichtig: Keine Doppelförderung möglich!

Keine Steuerermäßigung, wenn:

  • Kosten bereits steuerlich anderweitig berücksichtigt wurden (z. B. Werbungskosten)

  • Es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme (z. B. Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen) handelt

  • §§ 10f oder 35a EStG bereits angewendet wurden


Besonderheiten:

  • Eigentümergemeinschaften:
    Die Steuerermäßigung gilt objektbezogen nur einmal, die Aufwendungen können einheitlich festgestellt werden.

  • Gilt auch für Eigentumswohnungen und selbständige Gebäudeteile.

Hinweise zur steuerlichen Förderung von Photovoltaikanlagen nach § 35c EStG

Förderfähige Maßnahmen gemäß § 35c EStG
Photovoltaikanlagen können unter bestimmten Bedingungen steuerlich gefördert werden, sofern sie an einem selbstgenutzten Wohngebäude installiert werden, das älter als zehn Jahre ist. Förderfähig sind:

  • Aufdach- und Indach-PV-Anlagen (letztere gelten ebenfalls als förderfähig, wenn keine Inanspruchnahme der EEG-Förderung erfolgt).

  • Die Installation einschließlich der Verkabelung und des Wechselrichters zählt zu den notwendigen Bestandteilen der energetischen Maßnahme und ist damit förderfähig.

Nicht förderfähig im Rahmen von § 35c EStG sind:

  • Energiespeichersysteme (z. B. Batteriespeicher); sie gelten lediglich als Umfeldmaßnahme.


Besonderheit bei Indach-PV-Anlagen und EEG-Förderung

Für die steuerliche Förderung nach § 35c EStG ist entscheidend, dass keine EEG-Vergütung für die eingespeiste Strommenge beansprucht wird. Es gilt:
➡️ Förderung nach § 35c schließt EEG-Förderung aus.


Abgrenzung: Einkommensteuer vs. Umsatzsteuer

Es ist wichtig, zwischen Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) zu unterscheiden:

  • § 35c EStG betrifft ausschließlich die Einkommensteuer.

  • Die Anwendung des 0 % Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG (seit 2023 möglich für private Endverbraucher beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp) ist unabhängig davon möglich.

➡️ Eine Kombination beider Regelungen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
D. h. eine PV-Anlage kann umsatzsteuerlich mit 0 % abgerechnet und gleichzeitig über § 35c EStG einkommensteuerlich gefördert werden – sofern jeweils die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Da hier steuerlich zwei verschiedene Rechtsgebiete (UStG und EStG) betroffen sind, ist es dringend zu empfehlen, die individuelle Situation mit einem Steuerberater zu besprechen.