Paketlösungen mit 0% Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen der Nullsteuersatz.
Hierzu sind in der Wissensdatenbank bereits einige Artikel hinterlegt:

 

Vereinfachung durch „Paketlösung“

Den Forderungen des ZVEH nach praxistauglichen Lösungen entsprechend, hat die Bundesfinanzverwaltung zudem sogenannte „Paketlösungen“ in ihr Schreiben aufgenommen und die Abgrenzung der Umsatzsteuersätze damit weiter erleichtert. Gemeint ist mit „Paketlösungen“ beispielsweise, dass eine Zählerschrank-Erweiterung oder auch andere Komponenten und Arbeiten unter den Nullsteuersatz fallen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und wenn sie gemeinsam mit einer solchen bei einem einzigen Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung des Fachbetriebs dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt.

Nun lässt sich daraus nicht automatisch schließen, dass z.B. auch eine Dachsanierung, die gemeinsam mit einer PV-Anlage (im Paket) beauftragt wird, dem Nullsteuersatz unterliegt.
Allerdings teilen Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der PV-Anlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, das Schicksal der Lieferung der PV-Anlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern.

Werden also beispielsweise notwendige Leistungen zur Verstärkung der Dachkonstruktion als Nebenleistung zu einer Werklieferung oder Installation einer PV-Anlage erbracht (Paketlösung), werden sie vom Nullsteuersatz mit erfasst.
Insofern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine (teilweise) Dachsanierung erforderlich ist, um die PV-Anlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Das wäre immer dann der Fall, wenn z.B. die aktuelle Dachkonstruktion verstärkt werden müsste.
Wenn dann der Gesamtauftrag als Paketlösung angeboten würde, könnte tatsächlich auf die gesamte Leistung der Nullsteuersatz Anwendung finden. Es bedarf jedoch einer eindeutigen Notwendigkeit im Zusammenhang mit der PV-Anlage.

Ist diese Notwendigkeit gegeben, profitiert der Kunde in einem höheren Ausmaß vom Nullsteuersatz – aber auch nur dann, wenn du als Fachbetrieb die Paketlösung bietest.
An dieser Stelle empfiehlst es sich also einmal mehr, mit anderen Gewerken zu kooperieren, um für den Kunden die bestmögliche Lösung zu schaffen.