Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz veröffentlicht

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen der Nullsteuersatz (siehe auch Artikel Aktuelle Informationen zu Steuern). Die praktische Anwendung warf jedoch zunächst viele Fragen auf. Zu einigen davon erhielten wir in der Zwischenzeit bereits Antworten von einem spezialisierten Steuerberater: FAQs zum Nullsteuersatz

Am 27.02.2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun ein finales Schreiben veröffentlicht, das klarstellende Anwendungshinweise sowie Beispiele enthält.

Bundesministerium der Finanzen – Wikipedia

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens

Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer PV-Anlage. D.h. die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz.

Konkretisiert wurde im o.g. Schreiben u.a., welche Bestandteile zur Lieferung und Installation einer PV-Anlage und den “wesentlichen Komponenten” gehört:

Nebenleistungen, die zur Gesamtleistung “Lieferung und Installation einer PV-Anlage” gehören und damit dem Nullsteuersatz unterliegen, sind u.a.

  • Übernahme der Anmeldung in das MaStR
  • Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage
  • Montage der Solarmodule
  • Kabelinstallationen
  • Lieferung und Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers
  • Lieferung von Schrauben und Stromkabeln
  • Herstellung des AC-Anschlusses
  • Bereitstellung von Gerüsten
  • Lieferung von Befestigungsmaterial
  • Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist
  • photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation für den einzelnen Anlagenbetreiber
    ABER: (Vor-) Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz!

Wesentliche Komponenten einer PV-Anlage sind neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher auch Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von PV-Anlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Beispiele:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen

Keine wesentlichen Komponenten sind hingegen Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ausnahme: Es wird eine “Paket-Leistung” beauftragt (siehe Beispiele auf Seite 8-9 im BMF-Schreiben). Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten.

 

Die Vermietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing-oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. (Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.)

 

Begünstigte Gebäude
Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus.
Eine Veränderung hat sich nun für Anlagen ergeben, die auf Gebäuden errichtet werden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (z. B. auf einem sowohl gewerblich als auch für Mietwohnzwecke genutzten Gebäude). Während die Finanzverwaltung zunächst noch davon ausgegangen war, dass dann nach der überwiegenden Nutzung zu beurteilen ist, wird jetzt von einem grundsätzlich begünstigten Gebäude ausgegangen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die unschädliche Nutzung eindeutig hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt (z. B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die unschädliche Nutzung weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche beträgt. Dies gilt aber weiterhin nicht, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PV-Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.