- Photovoltaik auf Mietshäusern
Wie ist die rechtliche und praktische Handhabung, wenn ein Hauseigentümer ein Mietshaus (eventuell mit mehreren Parteien) besitzt und eine Dachsanierung mit der Installation einer PV-Anlage plant? Muss in einem solchen Fall der erzeugte Strom zwingend an die Mieter weiterverkauft werden, oder wäre auch eine Volleinspeisung zulässig? Uns ist bekannt, dass es hierbei teilweise Schwierigkeiten geben kann, den PV-Strom auf die Mieter umzulegen. Könnten Sie uns dazu nähere Informationen oder Handlungsempfehlungen geben?
Die zwei grundsätzlich möglichen Betriebsmodelle bei Mietobjekten sind:
Volleinspeisung: In diesem Modell wird der gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Der Anlagenbetreiber erhält dafür eine Einspeisevergütung nach EEG (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023). Dieses Modell ist unkompliziert, insbesondere wenn der Betreiber nicht direkt in den Stromverkauf an Letztverbraucher:innen (Mieter:innen) einsteigen möchte. Es bestehen keine Verpflichtungen, den Strom an Mieter:innen weiterzuverkaufen. Dieses Modell ist häufig auch für kleinere Hauseigentümer:innen praktikabel.
Mieterstrommodell: Hierbei wird der Strom aus der PV-Anlage direkt an die Mieter:innen im Gebäude geliefert (§ 21 Abs. 3 EEG 2023). Dieses Modell ist mit höheren Anforderungen verbunden: Der Vermieter oder die Vermieterin wird zum Energieversorger im Sinne des EnWG mit entsprechenden Pflichten (z. B. Bilanzierung, Stromkennzeichnung, Abrechnung, Datenschutz). Zudem ist eine Verbrauchsmessung (z. B. über moderne Messeinrichtungen oder Smart Meter Gateways) erforderlich.
Die Abnahme des PV-Stroms durch die Mieter:innen kann dabei jedoch nicht verpflichtend gestaltet werden – die Mieter:innen können sich weiterhin für andere Stromlieferanten entscheiden.
Die Volleinspeisung kann eine sinnvolle Option darstellen, insbesondere wenn die Hauseigentümer:innen keine energiewirtschaftliche Verantwortung übernehmen möchten. Sie vermeiden dadurch zusätzliche Bürokratie, rechtliche Risiken und Investitionen in Messtechnik. Möchten Sie dennoch Mieterstrom anbieten, kann die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleister oder Mieterstrom-Anbieter („Contractor“) sinnvoll sein. Dieser übernimmt den Betrieb, die Abrechnung und die Versorgung.
Das Land Niedersachsen fördert zudem Mieterstromprojekte im Rahmen verschiedener Programme, z. B. durch die NBank, was wirtschaftlich interessant sein kann. Erste Informationen dazu finden Sie auf der Website der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachen (https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/foerderprogramme/Kommunen/F_Sanierung_Neubau_Liegenschaften.php). Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an die dort angegebene Ansprechpartnerin.
- Alternative Installationsmöglichkeiten
Gibt es konkrete Regelungen oder Ausnahmen, wenn ein Hauseigentümer keine PV-Anlage auf dem Hauptdach installieren möchte, beispielsweise aus ästhetischen Gründen, um das Erscheinungsbild des Gebäudes zu erhalten? Wäre es in solchen Fällen möglich, eine PV-Anlage auf einem zum Grundstück gehörenden Carport-Dach oder einer anderen alternativen Fläche zu installieren, die beispielsweise 50 % der erforderlichen Fläche abdeckt?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die gemäß § 32a NBauO zu installierenden PV-Anlagen auf Dachflächen bzw. Parkplätzen zu installieren sind. Die Errichtung an einer anderen Stelle ist nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich möglicherweise in Abstimmung mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Zudem ist es vorstellbar, dass durch eine Anlage an anderer Stelle eine Dachanlage unwirtschaftlich würde, weil deren Strom eingespeist werden müsste und für den Eigenverbrauch nicht erforderlich wäre. Ob eine solche Fallkonstellation vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Entfällt die Pflicht zur Belegung einer Dachfläche mit Photovoltaik (teilweise), so ist es nicht erforderlich, an einer anderen Stelle eine PV-Anlage zu installieren.
- Weitere Ausnahmefälle von der PV-Pflicht
Neben den bekannten wirtschaftlichen und technischen Gründen: Gibt es zusätzliche Ausnahmefälle, bei denen auf die PV-Pflicht verzichtet werden kann? Falls ja, könnten Sie diese bitte konkretisieren?
Weitere Gründe für eine Entfall der sog. PV-Pflicht finden sich ebenfalls in § 32a NBauO. Das für Bauen zuständige Ministerium hat zu den jüngsten Änderungen der NBauO einen FAQ-Katalog erstellt, der fortlaufend aktualisiert wird. Den Katalog finden Sie hier: